Für welche Websites gilt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein zentrales Element der deutschen Rechtsvorschriften, das darauf abzielt, digitale Dienste für alle Menschen zugänglich zu machen. Es ist wichtig zu wissen, dass das BFSG nicht nur auf Websites öffentlicher Stellen anwendbar ist, sondern auch auf spezifische private Anbieter.
Geltungsbereich des BFSG:
- Öffentliche Stellen: Dazu zählen Bundes- und Landesbehörden sowie kommunale Verwaltungen. Diese müssen sicherstellen, dass ihre Webseiten und mobilen Anwendungen gemäß den geltenden Standards der Barrierefreiheit gestaltet sind.
- Privatunternehmen: Das BFSG erstreckt sich auch auf private Unternehmen in bestimmten Sektoren, insbesondere wenn sie öffentlich zugängliche Dienstleistungen anbieten. Dazu zählen beispielsweise Dienstleistungsunternehmen, die von den Bürgern häufig genutzt werden, sowie Anbieter von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Ausnahmen:
- Kleine Unternehmen: Es gibt Ausnahmen für sehr kleine Unternehmen und Organisationen, die nicht als Regelungsträger gelten, es sei denn, sie bieten solche öffentlichen Dienstleistungen an.
- Technische Unmöglichkeit: In Fällen, in denen die Umsetzung der Barrierefreiheit technisch unmöglich ist, sind diese Anbieter möglicherweise nicht haftbar.
ALLES + JEDEN hilft Unternehmen dabei, die spezifischen Anforderungen des BFSG zu analysieren und geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Barrierefreiheit zu ergreifen.