Für wen gilt das Behindertengleichstellungsgesetz?
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) gilt ausschließlich für öffentliche Stellen des Bundes und stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu deren Angeboten und Leistungen erhalten.
Geltungsbereich im Detail
1. Öffentliche Stellen des Bundes
Das BGG verpflichtet:
- Bundesministerien
- Bundesbehörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit)
- Gerichte des Bundes
- Bundespolizei
- Öffentliche Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes
2. Mittelbare Bundesverwaltung
Auch Einrichtungen wie:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Stiftungen oder Anstalten, die Aufgaben im Auftrag des Bundes ausführen
unterliegen dem BGG, sofern sie öffentlich-rechtlich organisiert sind.
3. Private Unternehmen
Für private Unternehmen gilt das BGG nicht direkt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie im Auftrag des Bundes handeln – etwa als Dienstleister im Rahmen von Verwaltungsverfahren oder digitalen Anwendungen für Bundesbehörden.
Was regelt das BGG konkret?
- Digitale Barrierefreiheit von Websites und mobilen Apps (§ 12a BGG, i. V. m. BITV 2.0)
- Verwendung von Leichter Sprache & Deutscher Gebärdensprache in der Kommunikation
- Recht auf Barrierefreiheit bei baulichen und kommunikativen Zugängen zu Bundesdiensten
- Schlichtungsverfahren bei Konflikten zwischen Bürger:innen und Bundesstellen (§§ 16–19 BGG)
Fazit
Das BGG richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes und verpflichtet sie, Barrierefreiheit aktiv umzusetzen. Für Landes- und Kommunalverwaltungen gelten eigene Gleichstellungsgesetze der Bundesländer. Private Unternehmen müssen sich nach anderen Regelungen richten – etwa dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab 2025 gilt.